ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Erneuerungs,- Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-, Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten,
die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer)
auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige
individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor dem abweichenden Bedingungen des Bestellers
(nachstehend: Auftaggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§126 a BGB)
erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder
ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist
das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend. Die Preise des
Angebotes gelten nur bei Bestellung der ganzen angebotenen Anlage, für unterbrochene Montage und
hieran anschließende Inbetreibsetzung.
2. Gewichts- oder Maßangeben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z.B. in Plänen, Zeichnungen,
Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgetreu, soweit nicht diese Angaben auf
Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers
weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und
sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell
erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen
dem Auftraggeber auszuhändigen.
5. Nur die in den Angeboten oder Zeichnungen genannten oder gekennzeichneten Räume sind zu
beheizen bzw. mit Anschlüssen an die sanitäre Installation zu versehen und mit
Einrichtungsgenegenständen auszustatten.
6. Alle baulichen Nebenarbeiten für den Einbau der angebotenen Anlage, sowie alle aus baulichen
Gründen notwendiger Nebenleistung (z.B. Abnehmen und Wiederanschließen der Heiztkörper oder
Einrichtungsgegenstände, Verschließen der Leitungen und Anstrich irgendwelcher Teile der Anlage
sind im Angebot nicht enthalten, es sei denn, dass diese Arbeiten ausdrücklich angeboten sind.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit
unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der
Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeit
dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen
Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier
Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.
3. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab unseren Lägern bzw. ab Werk,
unverpackt.
4. Über den Umfang des Angebotes hinausgehende Arbeiten werden im Lohn sowie das verbrauchte
Material zu Tagespreisen berechnet. Im Übrigen gilt im Zweifelsfall das tatsächlich festgestellte Aufmaß
als Berechtigungsgrundlage für unsre Ansprüche. Vom Auftraggeber oder dessen Vertreter auf
Tagelohnberichten quittierte Arbeitsstunden gelten als anerkannt und werden neben den gegebenenfalls
in Betracht kommenden Montagezulagen in Rechnung gestellt; desgleichen die Zeit, die unsere
Mitarbeiter zur Erreichung des Ausführortes benötigen.
IV. Lieferung
1. Umfang der Lieferung, Preis und Lieferverbindlichkeiten erhalten nur durch unsere schriftliche
Bestätigung Gültigkeit. Alle in den Bestätigungsschreiben nicht enthaltene frühere Abreden sind rechtsunwirksam.
Etwaige spätere Vereinbarungen, auch eine Abtretung der Rechte an Dritte, müssen, um
gültig zu werden, von uns schriftlich anerkannt werden. Ohne Begründung von Schadenersatzansprüchensind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
zweifelhaft wird ( wie z.B. schlechte Auskunft, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Rechtshilfen,
Vergleichs- oder Insolvenzanmeldung des Auftraggebers).
2. Versand und Verpackung erfolgen nach bestem Ermessen, jedoch stets auf Gewähr des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist am Bestimmungsort für die Beschädigung sowie für Feuer-, Explosion-,
Diebstahl-, Wasser-, Frost- und Rostschäden verantwortlich.
3. Die Lieferzeitangaben sind stets annähernd zu betrachten. Schadenersatzansprüche wegen nicht
rechtzeitiger Lieferung oder Nichtlieferung seitens unserer Lieferanten bzw. Werke sind uns gegenüber
ausgeschlossen.
4. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Auftraggebers, so sind die dem
Lieferer hierdurch erwachsenden Kosten, die Wartezeit der Mitarbeiter im Tagelohn und etwaige
Landzulagen zu vergüten.
V. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
- 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung
- 1/3 der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlichen Materialien und
- 1/3 der Auftragssumme bei der unmittelbar nach der Montage vorzunehmenden probeweisen
Inbetriebsetzung
2. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und
zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne
jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach
Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der
Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten
und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
VI. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen,
sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-,
Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötharbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten
verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung
wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für
Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
3. Bei Beginn der Montage alle Bauarbeiten soweit vorgeschritten sein, dass sie ungehindert durchgeführt
werden kann.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn
über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich
in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung
noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbe-triebsetzung und für den Fall der
vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber
die Abnahme nicht verweigern.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag)
und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden
oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist
der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten,
sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des
Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.
IX. Sachmängel
1. Die Mangelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung
durch den Auftraggeber, für maschinelle Teile der Anlage nach 6 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb
nach 3 Monaten.
2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich
vorgeschrieben ist, wie z. B.
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung ihn selbst (Auftragnehmers),
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.
3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch
falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare
chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von
Dichtungen) entstanden sind.
4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und
geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher
Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht)
nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die
ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)
beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des
Werkvertrages zurückzuführen sind.
X. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden
sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
- von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst
(Auftragnehmer),
–seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
— des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
— der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes
— der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz
des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
— der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.
2. Gewährleistung erfolgt grundsätzlich nach VOB.
3. Eine Gewährleistungspflicht erlicht in jedem Fall dann, wenn ohne unser Einverständnis an der Anlage
oder Teilen davon Änderungen vorgenommen werden oder die Anlage durch bauliche Hindernisse,
Feuer, Explosion, Diebstahl, Wasser- oder Frostschäden oder ähnliche vom Auftraggeber zu vertretende
Umstände beschädigt wird.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen
bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand
bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des
Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit
einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der
Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen,
seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des
Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung
des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und
der Auftragnehmer Kaufmann ist.
Da die Firma G. Futterlieb Service ab dem 01.02.2017 nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt hat,
ist sie nicht verpflichtet, an einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
Die Firma G. Futterlieb Service beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgestz.
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle
Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1 in 40221 Düsseldorf verhandelt werden.
Stand: 15.09.2017